Sollte
in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten
sein, gelten alle übrigen gleichwohl. Die unwirksame
Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung
am nächsten kommt.
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht
von uns zu verantworten sind vom Vertrag zurück,
so gilt ein Schadenersatz des in der Höhe von
uns nachweisbar entstandenen Aufwandes, mindestens
aber 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart.